AGB

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AGB) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Auto GA AG,  (nachfolgend Auto GA), Industriestrasse 12, 3812 Wilderswil, und dem Mieter eines von Auto GA vermieteten Fahrzeugs (nachfolgend Kunde).


  1. Berechtigung zum Abschluss des Mietvertrages, Nutzung des Fahrzeugs
  2. 1 Zum Abschluss eines Mietvertrages ist berechtigt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen in der Schweiz oder in Liechtenstein gültigen Fahrausweis besitzt und über eine feste Wohnadresse in der Schweiz oder in Liechtenstein verfügt oder seinen Firmensitz in der Schweiz oder in Liechtenstein registriert hat. Des Weiteren muss der häufigste Lenker und bei Pool-Fahrzeugen der jeweilige Lenker des Fahrzeugs über eine feste Wohnadresse in der Schweiz oder in Liechtenstein verfügen. Ein Pool-Fahrzeug ist immer dann gegeben, wenn kein häufigster Lenker im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern das Fahrzeug auf eine Firma eingelöst wird. Befindet sich der Firmensitz ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein, kann ein Mietvertrag abgeschlossen werden, solange sich der Standort des Fahrzeugs in der Schweiz oder Liechtenstein befindet und der Lenker eine feste Wohnadresse in der Schweiz oder Liechtenstein hat.

  3. 2 Auto GA behält sich das Recht vor, vor Abschluss eines Mietvertrages mit juristischen Personen die juristische Person zu kontaktieren, um die Vertretungsberechtigung des Firmenmitarbeitenden bestätigen zu lassen.

  4. 3 Der Kunde darf das Fahrzeug einem Dritten kostenlos überlassen sowie Firmenkunden ihren Mitarbeitenden, sofern diese ebenfalls die in diesen AGB genannten Voraussetzungen und Pflichten erfüllen. Eine Einzelfahrt kann von einem Dritten ausgeführt werden, solange dieser 18 Jahre alt ist und einen in der Schweiz oder Liechtenstein gültigen Führerschein besitzt. Ein Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein ist dafür nicht notwendig. In allen Fällen haftet der Kunde wie für eigenes Verhalten. Auf Aufforderung von Auto GA hat der Kunde die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon-Nummer, E-Mail-Adresse, Fahrausweis) der weiteren Nutzer bekannt zu geben.

  5. 4 Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

  6. 5 Nicht zulässig ist die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrschulzwecken, als Taxi, an Motorsportveranstaltungen, an Schleuderkursen (Ausnahme WAB Kurs), zum Abschleppen oder Bewegen anderer Fahrzeuge sowie für Fahrten, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen.


Die Fahrberechtigung erstreckt sich auf Fahrten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den Mittelmeer-Rand- und Inselstaaten. In den folgenden Staaten gilt der Versicherungsschutz nicht und daher sind in diesen Ländern Fahrten untersagt: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Kasachstan, Libanon, Libyen, Moldawien, Russische Föderation, Syrien, Ukraine und Weissrussland.


Der überwiegende Nutzungsort des Autos muss zwingend in der Schweiz oder Liechtenstein sein.


  1. Mietdauer, Austausch des Mietfahrzeugs
  2. 1 Mietdauer

Der Kunde und Auto GA vereinbaren eine Mindestlaufzeit. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden. Zur Auswahl für die Mindestlaufzeit stehen dem Kunden bei Buchung vier Möglichkeiten zur Verfügung: 12, 6, 3 und 1 Monat(e).


Nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit läuft das Abo automatisch aus und das Fahrzeug muss zurückgegeben werden.


Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäss Ziffer 14. Eine Rückgabe des Fahrzeugs vor dem letzten Tag eines Abo Monats führt nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und somit auch nicht zu einer anteiligen Berechnung des letzten Abo Monats.


Auto GA behält sich vor, sowohl fahrzeugabhängige Preise als auch fahrzeugunabhängige Preise anzupassen und kommuniziert dies dem Kunden schriftlich.


  1. 2 Fahrzeugaustausch

Bei Erreichung eines Fahrzeugalters von 24 Monaten oder einer Gesamtlaufleistung von 50‘000 km innerhalb des Mietverhältnisses behält Auto GA sich das Recht vor, das Mietfahrzeug gegen ein gleichwertiges Fahrzeug auszutauschen. Dies erfolgt mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten.


Der Austausch ist für den Kunden kostenlos und erfolgt nach einer angemessenen Ankündigungsfrist zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt.

Ein Fahrzeugwechsel auf Wunsch des Kunden ist innerhalb der Mindestlaufzeit nur nach Absprache mit Auto GA möglich.


Wechselt der Kunde das Fahrzeug nach Ende der Mindestlaufzeit, so beginnt für das neue Fahrzeug eine neue Mindestlaufzeit. Eine Anrechnung der Mietdauer des vorherigen Fahrzeugs auf die neue Mindestlaufzeit für das neue Fahrzeug ist nicht möglich..


  1. Abo Gebühr und sonstige Zahlungspflichten, Zustandekommen des Vertrages
  2. 1 Abo Gebühr und Zahlungsfristen


Der Vertrag zwischen Auto GA und dem Kunden kommt durch die rechtzeitige Zahlung der ersten Abo-Rate zustande.


Die Abo-Gebühr für den ersten Abo-Monat ist entweder bei der Buchung oder bei Abholung in Bar (Karte/Cash) zu begleichen. Für alle darauffolgenden Rechnungen gilt eine Zahlungsfrist von zehn (10) Arbeitstagen nach Rechnungsstellung, sofern nicht anders vereinbart.

Je nach Resultat der Bonitätsprüfung hält sich Auto GA das Recht vor, in Absprache mit dem Kunden abweichende Zahlungsfristen zu vereinbaren.


Bei Bahrzahlung vor Ort wird das Fahrzeug für den Kunden reserviert. Gerät der Kunde in Verzug oder wird das Fahrzeug gar nicht abgeholt, behält sich Auto GA das Recht vor, eine Administrationsgebühr sowie Gebühren für entfallene Erträge bis Fr. 300.- in Rechnung zu stellen.


Erfolgt ein Vertragsrücktritt von Seiten des Kunden nach erfolgter Zahlung der ersten Monatsrate und vor Fahrzeugübernahme, hat der Kunde eine Stornierungsgebühr von CHF 350.- zu zahlen.


In der monatlichen Abo Gebühr (Mietzins) sind inbegriffen:


  1. a) der Gebrauch des Fahrzeugs während der Mietdauer im Rahmen der im vereinbarten Leistungspaket gewählten monatlichen Freikilometer (siehe Ziffer 4.2)
    b) Sommer- und Winterreifen inkl. deren Wechsel und Einlagerung dieser
    c) Autobahnvignette(n) in der Schweiz für die Mietdauer
    d) Sämtliche Zulassungsgebühren, Fahrzeugsteuern und -abgaben
    e) Versicherungen gemäss Ziffer 11
    f) alle anfallenden Services, Verschleissarbeiten und Reparaturen, soweit diese nicht durch vertragswidrigen Gebrauch des Kunden verursacht wurden


Alle übrigen mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbundenen Kosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für die Kosten für Kraftstoffverbrauch, Reinigungskosten während der Vertragsdauer oder im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs, Mautgebühren für ausländische Strassen, etc. Zudem übernimmt der Kunde die Kosten für Betriebsmittel wie AdBlue, Wischwasser und Motoröl, falls diese vor der planmässigen Inspektion nachgefüllt werden müssen.


  1. 2 Kilometerpakete

Sofern die gewählten Freikilometer durch den Kunden überschritten werden, werden die Mehrkilometer am Ende der Laufzeit an den Kunden verrechnet. Dabei verrechnet Auto GA dem Kunden rückwirkend das nächstgrössere und passende Kilometerpaket, das seine Mehrkilometer abdeckt.


Sollte der Kunde durchschnittlich mehr als 4’000 km pro Monat fahren, so wird dem Kunden fahrzeugunabhängig zusätzlich ein Preis von CHF 0.50 pro Mehrkilometer, welcher über die 4’000 km pro Monat hinausgeht, verrechnet.


Potenzielle Minderkilometer werden in die Folgemonate der Laufzeit des Abonnements übertragen, jedoch findet keine Rückvergütung statt. Eine Übernahme der Minderkilometer auf ein neues Abo oder Fahrzeug ist nicht möglich.


  1. 3 Zahlungsverzug

Für alle Rechnungen während der Mietdauer gilt: Sofern fünf (5) Arbeitstage nach der Fälligkeit einer Frist keine Zahlung eingegangen ist, erhält der Kunde eine kostenlose Zahlungserinnerung mit einer weiteren Zahlungsfrist von zehn (10) Arbeitstagen.


Ist auch die vorstehende Zahlungsfrist abgelaufen, erhält der Kunde eine kostenpflichtige 1. Mahnung. Wird dieser Mahnung mit einer Zahlungsfrist von fünf (5) Arbeitstagen nicht nachgekommen, erhält der Kunde eine 2. Mahnung mit Androhung der Kündigung des Vertrags und einer weiteren Zahlungsfrist von fünf (5) Arbeitstagen. Wird auch dieser Forderung nicht nachgekommen, erhält der Kunde die Kündigung des Vertrags sowie die Aufforderung, das Fahrzeug zurückzugeben und offene sowie geschuldete Rechnungen zu begleichen. Clyde ist in diesem Fall zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt und behält sich diese ausdrücklich vor.


  1. 4 Zusätzliche Gebühren

Zu den zusätzlich geschuldeten Vergütungen für Umtriebskosten von Auto GA gehören:


  1. a) Adressnachforschung CHF 25.-
    b) Mahnung CHF 30.-
    c) Betreibung CHF 50.- + effektive externe Kosten der Betreibung
    d) Rückholung des Fahrzeugs bei Vertragsverletzungen:
    Rückholungen gemäss effektiv angefallenen Rückholungskosten, mindestens aber CHF 1’000.-
    e) Entfernung starker Verschmutzung allgemein CHF 180.-
    f) Entfernung starker Verschmutzung des Fahrzeugs durch Tiere CHF 270.-
    g) Entfernung starke Verschmutzung des Fahrzeugs durch Rauchen CHF 450.-
    h) Unabhängiger Gutachter bei Meinungsverschiedenheit CHF 800.-
    i) Stornierung nach erster Monatsratenzahlung vor Fahrzeugübernahme CHF 500.-
    j) Nichterscheinen am vereinbarten Übergabe- und Rückgabezeitpunkt sowie -ort CHF 300.-

  2. 5 Sonstiges

Sämtliche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geschuldeten Zahlungen verstehen sich in CHF und inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erfährt der Satz für die Mehrwertsteuer eine Veränderung, werden die monatliche Abo Gebühr und die weiteren in diesen AGB vorgesehenen Vergütungen entsprechend angepasst. Die gleiche Regelung gilt für sonstige für das Mietverhältnis relevante neu eingeführte oder erhobene öffentlich-rechtliche Abgaben.

 

  1. Eigentumsverhältnisse, Fahrzeughalter
  2. 1 Das Fahrzeug bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentum des bisherigen Eigentümers, sei dies Auto GA oder der Leasinggeber, von welchem Auto GA das Fahrzeug geleast hat. Dingliche Rechte oder ein Retentionsrecht des Kunden am Fahrzeug zur Sicherung von Ansprüchen gegen Auto GA sind ausgeschlossen.

  3. 2 Halter des Fahrzeugs ist Auto GA.

  4. 3 Auto GA ist berechtigt
  5. a) das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Kunden zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen
  6. b) das Verbot des Halterwechsels in den Fahrzeugschein einzutragen

  7. 4 Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf es nicht verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken oder zur Sicherung übereignen.

  8. Übernahme des Fahrzeugs
  9. 1 Das Fahrzeug wird von Auto GA vor der Übergabe vollgetankt. Bei Home Delivery gehen die Treibstoffkosten für die Überführung vom Auto GA Fahrzeuglager zum Kunden zu Lasten des Kunden. Das Fahrzeug wird vor der Auslieferung zum Kunden gereinigt. Während des Transports zum Kunden oder danach findet keine erneute Reinigung statt, sodass Vermutzungen, die auf die Überlieferungsfahrt zurückzuführen sind, nicht ausgeschlossen werden können.

  10. 2 Das Fahrzeug wird an den Fahrer übergeben, welcher bei der Buchung angemeldet ist. Der Fahrer muss bei der Übergabe persönlich vor Ort sein und sich mit dem Führerausweis ausweisen.

  11. 3 Erscheint der Kunde ohne Vorankündigung nicht am vereinbarten Übergabezeitpunkt, behält sich Auto GA das Recht vor, eine Umtriebsgebühr von CHF 180.- in Rechnung zu stellen.

  12. 4 Bei schwerwiegenden Mängeln oder Abweichungen zwischen bestelltem und geliefertem Fahrzeug ist die Übernahme durch den Kunden zu verweigern. Bei der Übernahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll erstellt. Der Kunde hat das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel im Übergabeprotokoll zu vermerken.

  13. 5 Soweit der Kunde behauptet, ein Schaden oder Mangel habe bereits im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs bestanden, trägt er dafür die Beweislast.

  14. Allgemeine Mieterpflichten
  15. 1 Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften

Der Kunde hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hat alle Verkehrsregeln im In- und Ausland zu beachten.


Bei Fahrten ins Ausland hat der Kunde alle notwendigen Dokumente und zusätzliches Sicherheitszubehör, wie z.B. Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen.


  1. 2 Einhaltung von Betriebs- und Servicevorschriften

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebs- und Serviceanweisungen des Herstellers gewartet und behandelt wird. Das Fahrzeug ist stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten. Das Transportieren von entzündlichen, explosiven, giftigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen ist verboten.


  1. 3 Kontrollschilder

Der Kunde darf mit dem Fahrzeug öffentliche Strassen nicht ohne die von Auto GA angebrachten Kontrollschilder befahren. Der Wechsel von Kontrollschildern oder deren Anbringung an anderen Fahrzeugen ist unzulässig.


  1. 4 Kraftstoff

Der Kunde hat die für das Fahrzeug geltenden Bestimmungen über die zu verwendenden a) Kraftstoffe (z.B. Benzin, Diesel, Gas, Strom oder andere Stoffe), b) Schmierstoffe wie z.B. Motoröl oder c) Betriebsstoffe wie z.B. AdBlue zu beachten. Die durch das falsche Betanken oder der falschen Zugabe von Schmier- und/oder Betriebsstoffen entstandenen Schäden sind vom Kunden zu tragen.


  1. 5 Sauberkeit des Fahrzeugs, Rauchverbot

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass im Fahrzeug nicht geraucht wird und dass das Fahrzeug sauber gehalten wird.


  1. 6 Ausbauten, Einbauten, Beschriftungen

Ausbauten, Einbauten und Beschriftungen des Fahrzeugs sind dem Kunden freigestellt, sofern dadurch dessen Wert nicht beeinträchtigt wird und diese aus ethischen Gründen (insbesondere bei Beschriftungen) vertretbar sind. Einbauten und Beschriftungen gehen nach Wahl von Auto GA entweder ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung in das Eigentum von Auto GA über oder sind vor der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Kunden auf seine Kosten zur Wiederherstellung des Originalzustandes des Fahrzeugs entfernen zu lassen.


  1. 7 Diebstahlsicherung

Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl angemessen zu sichern. Fenster und Türen müssen bei Verlassen des Fahrzeugs geschlossen und ordnungsgemäss verriegelt sein.


  1. 8 Geldstrafen und Bussen

Bussen und Geldstrafen für vom Kunden verschuldete Verkehrsregelverstösse sowie die entsprechenden Verfahrenskosten sind vom Kunden zu tragen. Er hat Auto GA als Fahrzeughalterin von solchen Ansprüchen unverzüglich freizustellen.


  1. 9 Domizilwechsel

Der Kunde hat Auto GA jeden geplanten Domizilwechsel rechtzeitig zu melden. Beabsichtigt er, sein Domizil ins Ausland zu verlegen, sind sowohl Auto GA als auch der Kunde berechtigt, den vorliegenden Vertrag per Datum der Sitzverlegung aufzulösen. In diesem Fall ist Auto GA zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt und behält sich diese ausdrücklich vor.


  1. 10 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

Soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrags oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, wird der Kunde Auto GA alle erforderlichen Informationen zugänglich machen, z.B. über andere Nutzer des Fahrzeugs, insbesondere, wenn diese eine Verkehrsregelverletzung begangen haben, über eine drohende Beschlagnahme des Fahrzeugs durch eine Behörde etc.. Clyde ist berechtigt, diese Informationen und Personendaten an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.


Der Verlust von Schlüsseln oder sonstigem Zubehör zum Fahrzeug ist Auto GA unverzüglich zu melden.


  1. Service / Verschleiss
  2. 1 Der Kunde hat das Fahrzeug sorgfältig zu gebrauchen und die Niveaustände für Öl, Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen. Es darf nur in einem sicheren und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zustand gefahren werden.

  3. 2 Der Kunde bringt das Fahrzeug in den Service, sobald das Fahrzeug einen Service anzeigt.

  4. 3 Service- und Verschleissarbeiten am Fahrzeug sind ausschliesslich bei den autorisierten Servicepartnern der Herstellermarken durchzuführen. Die entsprechenden Kosten trägt Auto GA. Rechnungen anderer Anbieter werden von Auto GA nicht bezahlt, es sei denn im Fall von Pannen im Ausland. Die Vornahme oder Veranlassung von Reparaturen oder technische Veränderungen in Eigenregie des Kunden sind untersagt.

  5. 4 Im Falle von den nachstehend aufgeführten Werkstattarbeiten am Fahrzeug, welche länger als 2 Stunden dauern, bietet Auto GA dem Kunden für den Zeitraum der Werkstattarbeiten ein Ersatzfahrzeug an, damit der Kunde durch die Werkstattarbeit keinen Fahrzeugausfall erfährt: Garantiearbeiten, Service und Inspektion sowie bei unverschuldetem Reparaturbedarf. Bei Werkstattarbeiten unter 2 Stunden sowie bei einem Reifenwechsel besteht kein Anspruch auf Ersatzmobilität.

  6. Bereifung
  7. 1 Auto GA stellt bei Übergabe des Fahrzeugs die richtige Bereifung sicher und entscheidet nach eigenem Ermessen über die Grösse, das Fabrikat, die Marke und das Material der jeweiligen Bereifung.

  8. 2 Der Kunde ist selber für die Einplanung des Reifenwechsels zuständig.. Den genauen Zeitpunkt des Reifenwechsels stimmt der Kunde direkt mit den von Auto GA autorisierten Reifenpartnern ab. Die demontierten Reifen/Räder müssen bei Auto GA eingelagert werden.

  9. 3 Der saisonal erforderliche Wechsel und die Einlagerung von Winter- bzw. Sommerreifen ist für den Kunden kostenfrei. Für den Zeitraum des Wechsels besteht kein Anspruch auf Ersatzmobilität.

  10. Pannen- und Schadenfälle
  11. 1 Im Pannenfall sind folgende Nummern abhängig von Fahrzeugmarke zu verständigen:

Audi, SKODA, SEAT, VW: +41 848 024 365 (Totalmobil)

Porsche: +41 800 724 911

Tesla: +41 618 553 021

Bentley: 00800 4886 4886


  1. 2 Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden sowie der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte muss der Kunde unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

  2. 3 Bei Schäden jeder Art hat der Kunde Auto GA innerhalb von fünf (5) Werktagen mittels des Schadensformulars der Versicherung zu benachrichtigen (Handschuhfach). Der Kunde hat dabei das Schadensformular der Versicherung vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Für verspätete Schadensmeldungen oder durch den Kunden zu vertretene Verzögerungen bei der Schadensabwicklung behält sich Auto GA das Recht vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Zudem behält sich Auto GA das Recht vor, finanzielle Einbussen, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung oder fehlende Mitwirkungspflicht direkt oder indirekt verursacht werden, vom Kunden zurückzufordern.

  3. 4 Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Kunde hat die Weisungen von Auto GA und/oder der Versicherung bezüglich der Behebung von Schäden zu befolgen.

  4. 5 Schäden am Fahrzeug (inkl. Bagatellschäden wie z.B. kleinere, auspolierbare Lackschäden oder Ersatz kleiner geschraubter oder gesteckter Bauteile), die nicht von der Kaskoversicherung gedeckt sind oder unter den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung fallen, sowie den vollen Selbstbehalt bei Kollisionsschäden, trägt der Kunde.

  5. 6 Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls hat Auto GA das Recht, den Vertrag fristlos aufzulösen.

  6. Versicherungen
  7. 1 Das Fahrzeug verfügt für die Dauer des Mietverhältnisses über:
  8. a) Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (mit einem Selbstbehalt für Nutzer von Pool-Fahrzeugen in Höhe von CHF 1’000.-, Jung- und Neulenker Fr. 1‘500.–)
  9. b) eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision mit einem Selbstbehalt in Höhe von CHF 1‘000.- bzw. CHF 1‘500.- für Nutzer von Pool-Fahrzeugen
  10. c) eine Teilkaskoversicherung
  11. d) einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht)


Die Versicherungskosten sind im Mietzins inbegriffen. Kein Versicherungsschutz besteht

  1. a) wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
  2. b) wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
  3. c) wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist.


Parkschaden

Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0.- und die Versicherungssumme ist unbegrenzt.


Erweiterte Glasdeckung

In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0.-.


  1. 2 Zusätzlich zum Mietvertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ihrer jeweils geltenden, online verfügbaren Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der AVB einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre.

  2. Datenschutz

In Ergänzung zu ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Datenschutzbestimmungen nimmt der Kunde zustimmend davon Kenntnis, dass Clyde im Rahmen des autoSense Systems laufend elektronisch über sämtliche Fahrzeugdaten informiert wird, insbesondere über den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs. Hierfür wird ein Adapter im Fahrzeug angebracht, der es erlaubt, die entsprechenden Daten auszulesen. Dieser Adapter darf nicht entfernt werden.


  1. Begrenzung der Haftung von Auto GA
  2. 1 Für Schäden, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeugs entstehen, haftet Auto GA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  3. 2 Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs zufolge Service oder Reparatur berechtigt den Kunden nicht zur Reduktion des Mietzinses oder zu anderen Entschädigungen.

  4. Vorzeitige fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  5. 1 Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

  6. 2 Als wichtiger Grund gilt jede Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung.

  7. 3 Als wesentliche Vertragsverletzungen durch den Kunden gelten insbesondere:
  8. a) Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen
  9. b) Anmeldung des Privatkonkurses oder die Stellung eines Insolvenzantrages
  10. c) Grobe Verkehrsregelverletzungen und Fahren in nicht fahrtüchtigem Zustand
  11. d) Entzug des Fahrausweises
  12. e) Nicht vertragsgemässe Nutzung des Fahrzeugs
  13. f) Entfernung des Adapters zur Aufzeichnung von Telemetriedaten
  14. g) Verletzung der besonderen Mieterpflichten
  15. h) Fehlende Kooperation in Schadensfällen
  16. i) Verletzung von Geldwäschereivorschriften oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die für Auto GA ein Reputationsrisiko zur Folge haben könnten

  17. Rückgabe des Fahrzeugs / Fahrzeugkauf
  18. 1 Nach Beendigung der Mietdauer oder bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags ist das Fahrzeug vom Kunden vollgetankt, in unbeschädigtem, gereinigtem, verkehrssicherem, dem Alter und der Fahrleistung des Fahrzeugs entsprechendem Zustand mit allen Schlüsseln und zugehörigen Komponenten und Dokumenten zurückzugeben. Für die Rückgabe des Fahrzeugs vereinbaren Auto GA und der Kunde Datum und Zeit. Das Fahrzeug wird von Auto GA an einem mit dem Kunden vereinbarten Termin direkt beim Kunden abgeholt.

  19. 2 Erscheint der Kunde ohne Vorankündigung nicht am vereinbarten Rückgabezeitpunkt und -ort, behält sich Auto GA das Recht vor, eine Umtriebsgebühr von CHF 180.- in Rechnung zu stellen.

  20. 3 Bei Rückgabe wird im Beisein des Kunden oder seines Vertreters über den Zustand des Fahrzeugs ein Rücknahmeprotokoll erstellt, das die Rücknahme des Fahrzeugs inklusive zugehöriger Komponenten und Dokumente sowie feststellbarer Schäden festhält. Unterlässt es der Kunde, persönlich bei der Rückgabe anwesend zu sein, gilt das Rücknahmeprotokoll auch ohne Unterschrift des Kunden als genehmigt.

  21. 4 Der Kunde haftet für alle fehlenden Fahrzeuggegenstände, wie Schlüssel etc., sowie für die erforderlichen Reparatur- und Instandstellungsarbeiten, die auf vertragswidrigen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Kunden oder Personen, für die er gemäss Mietvertrag verantwortlich ist, verursacht wurden.

  22. 5 Übliche Gebrauchsspuren wie beispielsweise kleine Steinschlagspuren, Kratzer in der Nähe des Tankdeckels, der Türgriffe und Kofferraumgriffe gelten nicht als vom Kunden verursachte Schäden. Was als übliche Gebrauchsspuren gilt, ist dem Schadenskatalogzu entnehmen.

  23. 6 Bringt der Kunde das Fahrzeug nicht am vereinbarten Datum rechtzeitig am vereinbarten Ort zurück, ist Auto GA nach einmaliger fruchtloser Mahnung berechtigt, dieses auf Kosten des Kunden bei ihm abholen zu lassen, ohne dass es dazu eines richterlichen Befehls oder einer Hinterlegung bedarf. Auto GA und beauftragte Drittpersonen sind zwecks Rücknahme des Fahrzeugs berechtigt, das dem Kunden gehörende Grundstück oder das Gebäude, in welchem sich das Mietfahrzeug befindet, zu betreten.

  24. 7 Alternativ zur Fahrzeugrückgabe kann der Kunde das Fahrzeug käuflich erwerben. Der Kaufpreis wird dem Kunden nach Ende der Mietdauer bei Interesse bekanntgegeben. Die näheren Einzelheiten und Kaufbedingungen werden in einem separaten Kaufvertrag geregelt.

  25. Schlussbestimmungen
  26. 1 Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags sowie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Mängelrügen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform, d.h. sie haben schriftlich, per Brief oder E-Mail zu erfolgen.

  27. 2 Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Mietvertrag und den Beilagen gehen die Bestimmungen des Mietvertrags vor.

  28. 3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  29. 4 Sollten Bestimmungen des Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich darin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  30. 5 Wo in diesem oder in einem anderen zum Mietvertrag gehörenden Dokument aus Gründen der sprachlichen Einfachheit nur die männliche Form verwendet wird, gilt die weibliche Form stets als mit eingeschlossen.

  31. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  32. 1 Der Mietvertrag, einschliesslich seiner Beilagen, unterliegt materiellem Schweizer Recht.

  33. 2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Auto GA. Von der Gerichtsstandsklausel ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Zivilprozessrecht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.

  34. Keine mündlichen Nebenabreden, Vertragsbeilagen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.